Kostenübernahme in der Psychotherapiepraxis
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Kosten für das Erstgespräch (Sprechstunde) und die diagnostische Abklärung (Probatorik) werden ohne Beantragung von den Krankenversicherungen übernommen.
Bei einer Kurzzeittherapie (bis zu 24 Sitzungen) wird ein kurzer Antrag gegenüber der Krankenkasse erfolgen, der gemeinsam gestellt wird.
Für eine Langzeittherapie (insgesamt 60 Sitzungen) wird ein ausführlicher Antrag gegenüber der Krankenkasse gestellt. Danach entscheidet ein Gutachter über die Bewilligung der Therapie.
Das Höchstkontingent an Stunden für einen Behandlungsfall liegt in der Regel bei max. 80 Sitzungen.
Wenn eine Bewilligung vorliegt werden die Kosten vollständig von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.
Therapien, die direkt über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden, werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet.
Private Krankenversicherung
Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie werden von den privaten Krankenversicherungen i.d.R. übernommen. Ob die Kosten von Ihrer Krankenversicherung übernommen werden, ist abhängig von den individuellen Vertragsbedingungen. Es ist also empfehlenswert, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um Informationen über die Leistungen sowie die notwendigen Formalitäten einzuholen. Anschließend beantrage ich mit Ihnen gerne gemeinsam die Psychotherapie. Als Berechnungsgrundlage für die psychotherapeutischen Gespräche dient die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Selbstzahler:in
Als Selbstzahler:in schließen wir einen gemeinsamen Behandlungsvertrag ab. Das Honorar für eine Einzelsitzung rechne ich mit dem 3-fachen Satz nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab, dies entspricht einer Höhe von 131,15 €.
Beihilfe
Liegt eine Indikation für eine ambulante Psychotherapie vor, ist diese beihilfefähig.
Eine psychosomatische Grundversorgung, eine psychotherapeutische Akutbehandlung sowie ein Kurzzeittherapie sind ebenso wie probatorische Sitzungen ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich (laut Bundesbeihilfeverordnung). Darüber hinaus ist ein Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie notwendig.
Bezüglich der Kostenübernahme informieren Sie sich am besten bei Ihrer Beihilfestelle und Krankenversicherung über die notwendigen Schritte.
Bundeswehr
Als Bundeswehrsoldat:in haben Sie, durch den Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesverteidigungsministerium, die Möglichkeit eine Psychotherapie bei einer approbierten Psychotherapeut:in in einer Psychotherapiepraxis in Anspruch zu nehmen. Zuvor ist eine Überweisung durch Ihre Truppenärzt:in zu einer Psychotherapeut:in erforderlich.
Sie können zunächst Sprechstunden in Anspruch nehmen, in denen die Indikation für eine Psychotherapie geprüft wird. Es folgen die probatorischen Sitzungen zur weiteren Diagnostik und Erstellung eines plausiblen Störungsmodells. Gemeinsam erstellen wir dann einen Therapieplan mit Ihren Therapiezielen. Im weiteren Verlauf werden die Therapiesitzungen beantragt. Sowohl für die Sprechstunden als auch die Probatorik ist die Ausstellung eines Überweisungsscheins (Bw-2535) durch Ihre Truppenärzt:in notwendig.